Wir sichern Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen für den Insolvenzfall ab. Ist ein bei uns abgesicherter Reiseanbieter insolvent, sorgen wir dafür, dass betroffene Kunden 1.) geleistete Anzahlungen zurückbekommen, wenn sie den Urlaub noch nicht angetreten haben 2.) den Urlaub fortsetzen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits am Urlaubsort sind 3.) aus dem Urlaubsort sicher nach Hause gebracht werden, wenn eine Fortsetzung des Urlaubs nicht möglich ist.
Nein. Der DRSF wird nur tätig, wenn ein bei uns abgesicherter Reiseanbieter Insolvenz anmeldet. Bei Fragen oder Anliegen in Bezug auf eine Buchung oder Reise können wir leider nicht weiterhelfen. Das gilt auch für damit einhergehende Kosten.
Nein, wir sichern ausschließlich die Insolvenzrisiken der Reiseanbieter ab.
Sie erhalten bei der Buchung Ihrer Reise einen sogenannten Sicherungsschein. Aus diesem ergibt sich, bei welchem Absicherer Ihr Reiseanbieter abgesichert ist. Ist Ihr Reiseanbieter über den DRSF abgesichert, finden Sie auf dem Sicherungsschein die Kontaktdaten des DRSF für den Fall einer Insolvenz des Reiseanbieters. Darüber hinaus finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit den Reiseanbietern, die bei uns abgesichert sind [HIER]. Sollten Sie einen Sicherungsschein erhalten haben, aber den Reiseanbieter nicht auf dieser Liste finden, kontaktieren Sie uns gerne per Email. Wir prüfen dann den Absicherungsstatus Ihres Reiseanbieters.
Ja. Entscheidend für die Gültigkeit des Sicherungsscheins ist nicht das Datum, an dem Sie Ihre Reise antreten, sondern das Datum, an dem Sie Ihre Reise buchen. Wenn Sie heute bei einem bei uns abgesicherten Reiseanbieter eine Reise buchen, dann sind Sie für den Insolvenzfall geschützt – unabhängig davon, wann die Reise stattfindet.
Ja. Der DRSF ist nicht das einzige Unternehmen, das Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen für den Insolvenzfall absichert. Alle „großen“ Reiseanbieter mit einem Umsatz ab EUR 10 Mio. p.a. sind gesetzlich verpflichtet, sich beim DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. „Kleinere“ Reiseanbieter können das auch am Markt bei einer Versicherung tun. Im Falle der Insolvenz Ihres Reiseanbieters wenden Sie sich dann an den im Sicherungsschein genannten Absicherer.
In solchen Fällen können wir Sie leider nicht unterstützen. Wir können auch keine Rechtsberatung geben. Unser gesetzlicher Auftrag beschränkt sich ausschließlich auf die Begleitung von Insolvenzfällen bei uns abgesicherter Reiseanbieter.
Grundsätzlich nein, der DRSF erhält von Ihrem Reiseanbieter alle Informationen und wird alle notwendigen Maßnahmen veranlassen. Wenn Sie Ihre Reise bereits angetreten haben, wird der DRSF Sie kontaktieren und mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.
Nein, das übernimmt Ihr Reiseanbieter.
Grundsätzlich nein. Falls wir in einer akuten Situation noch weitere Daten benötigen, werden wir Sie kontaktieren.
Nein, der Wert von Geschenkgutscheinen wird im Insolvenzfall nicht erstattet. Es findet auch keine Barauszahlung statt.
Nein, der Wert von solchen „Gratis-Gutscheinen“ wird im Insolvenzfall nicht erstattet. Es findet auch keine Barauszahlung statt.
Ja, sobald ein Pauschalreisevertrag mit dem Reiseanbieter besteht, d.h. sobald der Gutschein für eine konkrete Reise eingelöst wurde, werden Sie mit Hilfe des DRSF (oder in einzelnen Fällen des Vorversicherers) im Falle der Insolvenz unterstützt und – sofern erforderlich - nach Hause gebracht.
Pauschalreisen werden von Reiseanbietern angeboten, die mehrere unterschiedliche Leistungen zu einem Paket schnüren (z.B. Hotel, Flug, Transfer, Reiseleitung) und dieses Paket dann zu einem Gesamtpreis verkaufen. Bereits wenn zwei Hauptleistungen (z. B. Hotel und Flug) als Paket angeboten werden, handelt es sich um eine Pauschalreise.
Eine verbundene Reiseleistung liegt in folgenden Fallkonstellationen vor:
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Reiseanbieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Geschäftspartnern (Hotels, Fluggesellschaften, Kunden) nicht mehr nachkommen kann.
Die Reiseanbieter, die einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abgeschlossen haben, zahlen dafür ein Entgelt an den Reisesicherungsfonds. Zusätzlich hinterlegen sie eine Sicherheitsleistung. Auf diese Weise wird das Fondsvermögen gebildet, aus dem die Ansprüche der Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters bedient werden können. Die Gesamtabdeckung des DRSF wird bis 2027 ca. EUR 750 Mio. betragen. Sollte es zu größeren Schadenfällen während der Ansparphase kommen, hilft die Bundesrepublik Deutschland mit Bürgschaften und Krediten aus. Sie können sich also darauf verlassen, dass Sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit Ihres Reiseanbieters schnell und umfänglich entschädigt bzw. aus dem Ausland zurückgeholt werden.