Was leistet der DRSF für mich?

Wir sichern Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen für den Insolvenzfall ab. Ist ein bei uns abgesicherter Reiseanbieter insolvent, sorgen wir dafür, dass betroffene Kunden 1.) geleistete Anzahlungen zurückbekommen, wenn sie den Urlaub noch nicht angetreten haben 2.) den Urlaub fortsetzen können, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits am Urlaubsort sind 3.) aus dem Urlaubsort sicher nach Hause gebracht werden, wenn eine Fortsetzung des Urlaubs nicht möglich ist.

Übernimmt der DRSF noch andere Kosten außerhalb eines Insolvenzfalls, z.B. bei Stornierungen aufgrund von Krankheit?

Nein. Der DRSF wird nur tätig, wenn ein bei uns abgesicherter Reiseanbieter Insolvenz anmeldet. Bei Fragen oder Anliegen in Bezug auf eine Buchung oder Reise können wir leider nicht weiterhelfen. Das gilt auch für damit einhergehende Kosten.     

Kann ich bei Ihnen auch Versicherungen abschließen, z.B. eine Reiserücktritts- oder Reisekrankenversicherung?

Nein, wir sichern ausschließlich die Insolvenzrisiken der Reiseanbieter ab.

Woher weiß ich, ob mein Reiseanbieter beim DRSF abgesichert ist?

Sie erhalten bei der Buchung Ihrer Reise einen sogenannten Sicherungsschein. Aus diesem ergibt sich, bei welchem Absicherer Ihr Reiseanbieter abgesichert ist. Ist Ihr Reiseanbieter über den DRSF abgesichert, finden Sie auf dem Sicherungsschein die Kontaktdaten des DRSF für den Fall einer Insolvenz des Reiseanbieters. Darüber hinaus finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit den Reiseanbietern, die bei uns abgesichert sind [HIER]. Sollten Sie einen Sicherungsschein erhalten haben, aber den Reiseanbieter nicht auf dieser Liste finden, kontaktieren Sie uns gerne per Email. Wir prüfen dann den Absicherungsstatus Ihres Reiseanbieters.  

Ich habe für nächstes Jahr eine Reise gebucht, aber finde kein Gültigkeitsdatum auf dem Sicherungsschein. Ist der Sicherungsschein denn so lange gültig?

Ja. Entscheidend für die Gültigkeit des Sicherungsscheins ist nicht das Datum, an dem Sie Ihre Reise antreten, sondern das Datum, an dem Sie Ihre Reise buchen. Wenn Sie heute bei einem bei uns abgesicherten Reiseanbieter eine Reise buchen, dann sind Sie für den Insolvenzfall geschützt – unabhängig davon, wann die Reise stattfindet.

Mein Reiseanbieter hat mir einen Sicherungsschein ausgestellt, der nicht vom DRSF, sondern von einer privaten Versicherung ist. Kann das richtig sein?

Ja. Der DRSF ist nicht das einzige Unternehmen, das Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen für den Insolvenzfall absichert. Alle „großen“ Reiseanbieter mit einem Umsatz ab EUR 10 Mio. p.a. sind gesetzlich verpflichtet, sich beim DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. „Kleinere“ Reiseanbieter können das auch am Markt bei einer Versicherung tun. Im Falle der Insolvenz Ihres Reiseanbieters wenden Sie sich dann an den im Sicherungsschein genannten Absicherer.   

Mein Reiseanbieter hat Insolvenz angemeldet, ist aber nicht beim DRSF abgesichert. Kann mich der DRSF in solchen Fällen, die allgemein mit Insolvenzen zu tun haben, unterstützen oder beraten?

In solchen Fällen können wir Sie leider nicht unterstützen. Wir können auch keine Rechtsberatung geben. Unser gesetzlicher Auftrag beschränkt sich ausschließlich auf die Begleitung von Insolvenzfällen bei uns abgesicherter Reiseanbieter.     

Muss ich etwas tun, wenn mein beim DRSF abgesicherter Reiseanbieter zahlungsunfähig ist?

Grundsätzlich nein, der DRSF erhält von Ihrem Reiseanbieter alle Informationen und wird alle notwendigen Maßnahmen veranlassen. Wenn Sie Ihre Reise bereits angetreten haben, wird der DRSF Sie kontaktieren und mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.

Muss ich als Kunde auch etwas in den Reisesicherungsfonds einzahlen?

Nein, das übernimmt Ihr Reiseanbieter.

Braucht der DRSF weitere Daten von mir?

Grundsätzlich nein. Falls wir in einer akuten Situation noch weitere Daten benötigen, werden wir Sie kontaktieren.

Ich habe von einem Freund/ einer Freundin einen Gutschein für eine Pauschalreise von der Musterreisen GmbH geschenkt bekommen. Was ist, wenn die Musterreisen GmbH Insolvenz anmeldet? Bekomme ich dann den Wert meines Geschenkgutscheins vom DRSF erstattet?

Nein, der Wert von Geschenkgutscheinen wird im Insolvenzfall nicht erstattet. Es findet auch keine Barauszahlung statt.

Ich habe eine Pauschalreise im Sonderangebot gebucht. Zu meiner Buchung habe ich zusätzlich einen Gutschein erhalten. Ist der über den DRSF abgesichert?

Nein, der Wert von solchen „Gratis-Gutscheinen“ wird im Insolvenzfall nicht erstattet. Es findet auch keine Barauszahlung statt.

Was ist, wenn ich einen Gutschein einlöse, also unter Einsatz des Gutscheins eine Reise buche und/oder meine Reise antrete und der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet, bevor ich den Urlaub antrete oder während ich im Urlaub bin. Erhalte ich dann eine Erstattung oder werde ich dann vom DRSF aus dem Urlaubsort nach Hause gebracht?

Ja, sobald ein Pauschalreisevertrag mit dem Reiseanbieter besteht, d.h. sobald der Gutschein für eine konkrete Reise eingelöst wurde, werden Sie mit Hilfe des DRSF (oder in einzelnen Fällen des Vorversicherers) im Falle der Insolvenz unterstützt und – sofern erforderlich - nach Hause gebracht.

Was genau ist eine Pauschalreise?

Pauschalreisen werden von Reiseanbietern angeboten, die mehrere unterschiedliche Leistungen zu einem Paket schnüren (z.B. Hotel, Flug, Transfer, Reiseleitung) und dieses Paket dann zu einem Gesamtpreis verkaufen. Bereits wenn zwei Hauptleistungen (z. B. Hotel und Flug) als Paket angeboten werden, handelt es sich um eine Pauschalreise.

Was genau ist eine Reise mit verbundenen Reiseleistungen?

Eine verbundene Reiseleistung liegt in folgenden Fallkonstellationen vor: 

  1. Ihnen werden zum Zwecke derselben Reise mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) in zwei separaten Verträgen mit zwei unterschiedlichen Leistungserbringern (z.B. Fluglinie und Hotelanbieter) und separater Bezahlung vermittelt und Sie wählen diese Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Vermittlers (z.B. im Reisebüro oder einem Buchungsportal) im Rahmen desselben Buchungsvorgangs aus, bevor Sie sich zur Zahlung verpflichten. 
  2. Ein Unternehmer hat mit Ihnen einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen (z.B. einen Flug) oder Ihnen einen solchen Vertrag vermittelt, und vermittelt in gezielter Weise mindestens einen (weiteren) Vertrag mit einem anderen Unternehmer (z.B. einem Mietwagenanbieter oder Hotelanbieter) über eine andere Art von Reiseleistung und dieser weitere Vertrag wird spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen.

Was bedeutet die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters?

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Reiseanbieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Geschäftspartnern (Hotels, Fluggesellschaften, Kunden) nicht mehr nachkommen kann.

Woher nimmt der DRSF die finanziellen Mittel, um mich im Falle einer Zahlungsunfähigkeit meines Reiseanbieters zu entschädigen?

Die Reiseanbieter, die einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abgeschlossen haben, zahlen dafür ein Entgelt an den Reisesicherungsfonds. Zusätzlich hinterlegen sie eine Sicherheitsleistung. Auf diese Weise wird das Fondsvermögen gebildet, aus dem die Ansprüche der Reisenden im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters bedient werden können. Die Gesamtabdeckung des DRSF wird bis 2027 ca. EUR 750 Mio. betragen. Sollte es zu größeren Schadenfällen während der Ansparphase kommen, hilft die Bundesrepublik Deutschland mit Bürgschaften und Krediten aus. Sie können sich also darauf verlassen, dass Sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit Ihres Reiseanbieters schnell und umfänglich entschädigt bzw. aus dem Ausland zurückgeholt werden.