Reiseanbieter von Pauschalreisen (gemäß § 651r BGB) und Vermittler von Reisen mit verbundenen Reiseleistungen (gemäß § 651w BGB), die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von EUR 10 Mio. oder mehr erzielt haben, sind seit dem 1. Nov. 2021 dazu verpflichtet, sich beim DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. Reiseanbieter, deren Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als EUR 10 Mio. war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Für die Verpflichtung der Absicherung über den Reisesicherungsfonds ist nach § 651r Abs. 2 BGB der Umsatz gemäß § 1 Nr. 2 RSG entscheidend. Es handelt sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
Wichtige Erläuterung: Die Reiseanbieter müssen sich unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem ihr Umsatz den Grenzwert von EUR 10 Mio. erreicht hat, beim Reisesicherungsfonds absichern. Der Antrag ist deshalb zu stellen, sobald es im laufenden Geschäftsjahr absehbar ist, dass dieser Grenzwert erreicht wird.
Beispiele:
1) Geschäftsjahr des Reiseanbieters A: 01.01. – 31.12.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. - 31.12. 2021 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. - 31.12. 2022 > 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter A muss ab dem 01.01.2023 beim Reisesicherungsfonds abgesichert sein.
2) Geschäftsjahr des Reiseanbieters B: 01.11. – 31.10.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11. 2020 - 31.10. 2021 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2021 - 31.10. 2022 > 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter B muss ab dem 01.11.2022 beim Reiseischerungsfonds abgesichert sein.
Sie können sich entscheiden, ob Sie sich zur Erfüllung der Absicherungspflicht beim DRSF oder bei einem Versicherungsunternehmen / einem Kreditinstitut absichern lassen wollen. Wenn Sie sich für den DRSF entscheiden, füllen Sie bitte die Antragsunterlagen aus.
Nein, es besteht weder eine Notwendigkeit, den DRSF über die anderweitige Absicherung in Kenntnis zu setzen, noch bescheinigt der DRSF Reiseanbietern, dass Sie die Absicherungspflicht bei einem Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut nach § 651r Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllen dürfen.
In der ersten Stufe der Aufbauphase des Reisesicherungsfonds beträgt der Entgeltsatz 1% des Umsatzes, sofern keine Kriterien für einen erhöhten Entgeltsatz bei dem individuellen Anbieter vorliegen (z.B. überdurchschnittliches Ausfallrisiko aus Sicht des DRSF). Der Reiseanbieter kann zwischen einer vorschüssigen Entgeltzahlung für das Absicherungsjahr oder Abschlagszahlungen wählen. Das Entgelt wird als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz (§ 1 Nr. 2 lit. a) bis c) RSG) des jeweiligen Reiseanbieters durch den DRSF ermittelt. Das Entgelt wird hierbei so bemessen, dass das Zielkapital des Reisesicherungsfonds planmäßig nicht unterschritten wird. Bei der Bemessung der Entgelthöhe werden die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter diskriminierungsfrei, angemessen und im Verhältnis zueinander berücksichtigt.
Bei Abschluss eines Absicherungsvertrags mit dem Reisesicherungsfonds wird das Entgelt von 1 % auf den Umsatz (ohne Umsatzsteuer) erhoben, der sich aus eigenveranstalteten Pauschalreisen und/oder aus der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ergibt.
Nach den AAB, auf deren Basis der Absicherungsvertrag abgeschlossen wird, gilt folgendes:
Das Vorabentgelt für ein Absicherungsjahr ist zu Beginn des jeweiligen Absicherungsjahres fällig. Abschlagszahlungen können im Absicherungsvertrag vereinbart werden.
Der Reiseanbieter ist verpflichtet, das erste Entgelt oder die erste Abschlagszahlung auf das Vorabentgelt unverzüglich nach Abschluss des Absicherungsvertrags zu erbringen, aber nicht vor dem ausgewiesenen Beginn der Absicherung. Nach Bestimmung des Gesamtentgelts wird am Ende des Absicherungsjahres ein etwaiges Nachentgelt für das jeweilige Absicherungsjahr sofort nach Mitteilung des Reisesicherungsfonds an den Reiseanbieter fällig.
Zum Ende des Versicherungsjahrs erfolgt eine Nachverrechnung mit dem Ist-Umsatz. Die Nachverrechnung beinhaltet auch eine mögliche Erstattung des Entgelts, wenn der Umsatz geringer war als prognostiziert. In der Regel wird der Betrag mit dem Entgelt des nächsten Jahrs verrechnet werden.
Die Höhe der Sicherheitsleistung, die ein Reiseanbieter beim DRSF hinterlegen muss, beträgt in der Aufbauphase des Reisesicherungsfonds nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 5% des Umsatzes. Dies ist notwendig, damit in der Aufbauphase des Fondsvermögens die staatliche Absicherung gewährt wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 RSG). In einem zweiten Schritt der Aufbauphase wird das Bemessungsmodell der Sicherheitsleistung nach mehreren Jahren weiter verfeinert werden.
Als Sicherheitsleistung kommen nach der gesetzlichen Regelung, wie sie weiter durch unsere Allgemeinen Absicherungsbedingungen („AAB“) konkretisiert wird, folgende Sicherheiten in Betracht:
Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen, das die Sicherheit stellt, muss ein im Verhältnis zur Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen.
Nach Beendigung des Absicherungsvertrags wird der Reisesicherungsfonds eine von Ihnen geleistete Sicherheit nach vollständiger Abwicklung und Abrechnung des Absicherungsvertrags zurückgewähren.
Der Absicherungsschutz des Absicherungsvertrags steht nach den AAB unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Sicherheitsleistung durch den Reiseanbieter gegenüber dem Reisesicherungsfonds gestellt wird. Erst, wenn der Reisesicherungsfonds auf die Sicherheit zugreifen kann und dem Reisesicherungsfonds somit ein Nachweis in Form einer Bürgschafts- oder Versicherungsbestätigung in entsprechender Form übersandt ist, gilt die Sicherheit als gestellt und der Absicherungsschutz tritt ein.
Erst nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung, also der Stellung der Sicherheit, wird der Reisesicherungsfonds dem Reiseanbieter die Sicherungsscheine zur Verfügung stellen (vgl. Ziffer 4.1 AAB). Der Reiseanbieter ist nicht befugt, Sicherungsscheine vor Eintritt der aufschiebenden
Bedingung an Reisende auszugeben.
Es wird kein personalisierter Sicherungsschein je Reisenden ausgestellt. Der Reiseanbieter erhält nach Abschluss seines Absicherungsvertrags und dem Nachweis der Sicherheitsleistung einen generischen Sicherungsschein, der ein Jahr Gültigkeit hat.
Der Reiseanbieter erhält jedes Jahr vom DRSF einen neuen Sicherungsschein mit einer individuellen (lfd) Sicherungsscheinnummer. Der neue Sicherungsschein wird dem Reiseanbieter jeweils nach Stellung der Sicherheit für das neue Absicherungsjahr vom DRSF zur Verfügung gestellt und kann vom Reiseanbieter bis zum Ablauf des Absicherungsjahres genutzt werden. Der Reisende erhält den Sicherungsschein mit den Buchungsunterlagen vom Reiseanbieter ausgehändigt. Für den Reisenden beginnt der Absicherungsschutz und die Gültigkeit des Sicherungsscheins mit der Buchung der Pauschalreise.
Die Sicherheitsleistungen müssen zeitnah vor dem Absicherungsbeginn nachgewiesen werden. Diese sind Grundlage für den Absicherungsschutz und die Aushändigung des Sicherungsscheins.
Die Entgeltbemessung findet vor dem Vertragsabschluss statt.
Nach den AAB, auf deren Basis der Absicherungsvertrag abgeschlossen wird, gilt folgendes:
Das Vorabentgelt für ein Absicherungsjahr ist zu Beginn des jeweiligen Absicherungsjahres fällig. Abschlagszahlungen können im Absicherungsvertrag vereinbart werden.
Der Reiseanbieter ist verpflichtet, das erste Entgelt oder die erste Abschlagszahlung auf das Vorabentgelt unverzüglich nach Abschluss des Absicherungsvertrags zu erbringen, aber nicht vor dem ausgewiesenen Beginn der Absicherung. Nach Bestimmung des Gesamtentgelts wird am Ende des Absicherungsjahres ein etwaiges Nachentgelt für das jeweilige Absicherungsjahr sofort nach Mitteilung des Reisesicherungsfonds an den Reiseanbieter fällig.
Für Reiseanbieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR gelten die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen harmonisierten Reiseinsolvenzabsicherungssysteme des jeweiligen Landes. Für die Reiseanbieter aus EU-/EWR-Staaten besteht insoweit weder eine Absicherungspflicht im Reisesicherungsfonds nach § 651r BGB, noch besteht korrespondierend dazu ein Kontrahierungszwang für den Reisesicherungsfonds.
Reiseanbieter außerhalb des EU/ EWR Raums mit einem Umsatz über EUR 10 Mio. unterliegen der Absicherungspflicht beim Reisesicherungsfonds. Der Umsatz bezieht sich auf den absicherungspflichtigen Umsatz (nach § 651r Abs. 2 BGB gemäß § 1 Nr. 2 RSG), den der Reiseanbieter in Deutschland erwirtschaftet. Reiseanbieter, deren Umsatz geringer als EUR 10 Mio. ist, können sich entscheiden, ob sie sich zur Erfüllung der Absicherungspflicht beim DRSF oder bei einem Versicherungsunternehmen / einem Kreditinstitut absichern lassen wollen."
Für Reiseanbieter mit Sitz in Deutschland werden Sicherungsscheine für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB) ausgegeben, wenn
Eine Absicherungspflicht im Reisesicherungsfonds trifft nur Reiseanbieter Ihrer Gruppe, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. a RSG von 10 Millionen Euro oder mehr erzielt haben (vgl. § 651r Abs. 2 Satz 2 BGB). Insoweit ist eine Einzelbetrachtung entscheidend. Reiseanbieter Ihrer Gruppe, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können sich freiwillig bei uns absichern. Die zuletzt genannten Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die gesetzliche Absicherungsverpflichtung auch durch eine Versicherung eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens oder durch ein Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erfüllen (vgl. § 651r Abs. 2 Satz 2 BGB).
Um Ihren Antrag auf Aufnahme in den Reisesicherungsfonds prüfen und bearbeiten zu können, benötigen wir das von Ihnen ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular sowie die darin aufgeführten Nachweisdokumente. Alle notwendigen Antragsformulare finden Sie HIER
Ziel der Einreichung eines Liquiditätsplans als Teil der Finanzplanung ist es, dem DRSF transparent darzustellen, welche Ein- und Auszahlungen des Reiseanbieters erwartet werden. Für den DRSF ist entscheidend, zu verstehen, wie sich die Liquidität des Reiseanbieters entwickelt und ob sich hieraus Risiken im Hinblick auf eine erhöhte Insolvenzwahrscheinlichkeit resp. Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen. Der Liquiditätsplan sollte diesem Umstand Rechnung tragen und dies gegenüber dem DRSF transparent dokumentieren.
Durch die Thomas Cook-Pleite und der COVID-19-Pandemie ist Optimierungsbedarf des bisherigen Systems sichtbar geworden. Der Gesetzgeber hat daraufhin beschlossen, dass die Insolvenzabsicherung von Reiseanbietern hauptsächlich über einen zentralen Reisesicherungsfonds erfolgen soll. Der DRSF setzt diesen gesetzlichen Auftrag um.
Ein Reiseanbieter ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
Die Kernaufgaben des DRSF sind:
Nein, anders als Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute verfolgt der DRSF keine eigenen Ertragsziele, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die Umsetzung seines gesetzlichen Auftrags.
Die Gesamtabdeckung wird bis zum 31. Oktober 2027 mindestens EUR 750 Mio. betragen und setzt sich rechnerisch aus dem gesetzlich vorgegebenen Zielkapital sowie den Sicherheitsleistungen des umsatzstärksten Reiseanbieters und eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zusammen. Solange der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits die Absicherung erforderlicher Kredite während der Aufbauphase.
Ja, die Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters war einer der Gründe, warum der Gesetzgeber den Reisesicherungsfonds eingerichtet hat. Das Zielkapital ist so kalkuliert, dass eine gleichzeitige Insolvenz des größten und eines mittleren Reiseanbieters bewältigt werden kann. In der so genannten Aufbauphase bis 2027 haftet die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus im Falle einer Insolvenz für einen Großteil des Kapitals.
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das BMJ kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen.
Der DRSF ist bereits gemäß den Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) dazu verpflichtet, den Schutz sensibler Unternehmensinformationen von Reiseanbietern zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass auch innerhalb der Organisation des DRSF nur diejenigen Personen Kenntnis von Unternehmensdaten erhalten, die diese für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zwingend benötigen, ergreift der DRSF geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Mitglieder der Organe des DRSF, denen grundsätzlich kein Zugang zu Informationen einzelner Unternehmen gewährt wird. Alle Personen, die mit sensiblen Unternehmensdaten in Berührung kommen, werden – über bestehende gesetzliche Bestimmungen hinaus – durch individuelle, mit einer Vertragsstrafenregelung versehenen Vertraulichkeitsvereinbarung dazu verpflichtet, die Ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen zu Ihrem Unternehmen strikt vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für etwaige externe Dienstleister, die vom DRSF eingesetzt werden und mit Informationen Ihres Unternehmens in Berührung kommen können. Einmal jährlich wird die Einhaltung der zum Schutz sensibler Unternehmensdaten getroffenen Maßnahmen überprüft.
Der DRSF stellt sicher, dass die Daten der Reisenden ausschließlich gemäß den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts verarbeitet werden. Dies schließt insbesondere ein, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, die nicht an der Schadenregulierung oder an der Rückbeförderung von Reisenden oder ihrer Beherbergung bis zu einer Rückbeförderung beteiligt sind. Dienstleister, mit denen der DRSF im Rahmen der Schadenregulierung und Repatriierung zusammenarbeitet, werden durch gesonderte Vereinbarungen zum Schutz der Daten der Reisenden verpflichtet. Der DRSF trifft auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Daten der Reisenden. Diese werden regelmäßig vom Datenschutzbeauftragten des DRSF überwacht.
Der DRSF ist bereits gemäß den für ihn geltenden Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung zur umfassenden Gewährleistung der Vertraulichkeit von Informationen der Reiseanbieter verpflichtet. Er wird ein gesondertes Schutzkonzept bezüglich des Umgangs mit den Informationen der Reiseanbieter implementieren und jährlich auf seine Wirksamkeit hin überprüfen. Soweit der DRSF mit Dienstleistern zusammenarbeitet, werden diese u.a. mittels einer Vertraulichkeitsvereinbarung, deren Verletzung mit einer Vertragsstrafe geahndet werden kann, zur strikten Wahrung der Vertraulichkeit ihnen überlassener Informationen zu Reiseanbietern verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sieht der DRSF keine generelle Notwendigkeit für den Abschluss einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung mit Reiseanbietern.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung ist der DRSF verpflichtet, mit Reiseanbieter einen Absicherungsvertrag abzuschließen. Voraussetzung dafür ist aber eine ausreichende Bonität des Reiseanbieters. Diese wird nach objektiven Kriterien gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft. Sollte nach den angesetzten Auswertungskriterien keine ausreichende Bonität gegeben sein, kann der DRSF eine Absicherung ablehnen.
Der Reiseanbieter ist gem. Ziffer 9.2 AAB berechtigt, den Absicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende seiner Laufzeit zu kündigen, sofern er im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht oder nicht mehr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. a RSG von EUR 10 Mio. oder mehr erzielt hat (vgl. § 651r Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB).
Gemäß Ziffer 9.3 AAB steht den Reiseanbietern, die nicht die Kriterien nach § 651r Abs. 2 BGB erfüllen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn Entgelt und/oder Sicherheitsleistung erhöht werden. Die Kündigung muss in diesem Fall innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Erhöhung erklärt werden.
Eine Erstattung von bereits eingezahlten Absicherungsentgelten und eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen findet nicht statt. Die Sicherheitsleistungen werden nach vollständiger Abwicklung und Abrechnung des Absicherungsvertrags zurückgewährt.
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