Reiseanbieter von Pauschalreisen (gemäß § 651r BGB) und Vermittler von Reisen mit verbundenen Reiseleistungen (gemäß § 651w BGB), die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von EUR 10 Mio. oder mehr erzielt haben, sind seit dem 1. Nov. 2021 dazu verpflichtet, sich beim DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. Reiseanbieter, deren Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als EUR 10 Mio. war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Für die Verpflichtung der Absicherung über den Reisesicherungsfonds ist nach § 651r Abs. 2 BGB der Umsatz gemäß § 1 Nr. 2 RSG entscheidend. Es handelt sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
Wichtige Erläuterung: Die Reiseanbieter müssen sich unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem ihr Umsatz den Grenzwert von EUR 10 Mio. erreicht hat, beim Reisesicherungsfonds absichern. Der Antrag ist deshalb zu stellen, sobald es im laufenden Geschäftsjahr absehbar ist, dass dieser Grenzwert erreicht wird.
Beispiele:
1) Geschäftsjahr des Reiseanbieters A: 01.01. – 31.12.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. - 31.12. 2021 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. - 31.12. 2022 > 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter A muss ab dem 01.01.2023 beim Reisesicherungsfonds abgesichert sein.
2) Geschäftsjahr des Reiseanbieters B: 01.11. – 31.10.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11. 2020 - 31.10. 2021 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2021 - 31.10. 2022 > 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter B muss ab dem 01.11.2022 beim Reiseischerungsfonds abgesichert sein.
Sie können sich entscheiden, ob Sie sich zur Erfüllung der Absicherungspflicht beim DRSF oder bei einem Versicherungsunternehmen / einem Kreditinstitut absichern lassen wollen. Wenn Sie sich für den DRSF entscheiden, füllen Sie bitte die Antragsunterlagen aus.
Nein, es besteht weder eine Notwendigkeit, den DRSF über die anderweitige Absicherung in Kenntnis zu setzen, noch bescheinigt der DRSF Reiseanbietern, dass Sie die Absicherungspflicht bei einem Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut nach § 651r Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllen dürfen.
Der Entgeltsatz beträgt 1% des absicherungspflichtigen Umsatzes, sofern keine Kriterien für einen erhöhten Entgeltsatz bei dem individuellen Anbieter vorliegen (z.B. überdurchschnittliches Ausfallrisiko aus Sicht des DRSF). Der Reiseanbieter kann zwischen einer vorschüssigen Entgeltzahlung für das Absicherungsjahr oder Abschlagszahlungen wählen. Das Entgelt wird als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz (§ 1 Nr. 2 lit. a) bis c) RSG) des jeweiligen Reiseanbieters durch den DRSF ermittelt.
Bei Abschluss eines Absicherungsvertrags mit dem Reisesicherungsfonds wird das Entgelt von 1 % auf den Umsatz (ohne Umsatzsteuer) erhoben, der sich aus eigenveranstalteten Pauschalreisen und/oder aus der Vermittlung verbundener Reiseleistungen ergibt.
Zum Ende des Versicherungsjahrs erfolgt eine Nachverrechnung mit dem Ist-Umsatz. Die Nachverrechnung beinhaltet auch eine mögliche Erstattung des Entgelts, wenn der Umsatz geringer war als prognostiziert. In der Regel wird der Betrag mit dem Entgelt des nächsten Jahrs verrechnet werden.
Die Höhe der Sicherheitsleistung, die ein Reiseanbieter beim DRSF hinterlegen muss, beträgt ab dem 01.11.2022 durchschnittlich 7% des absicherungspflichtigen Umsatzes (Regelsatz). Der Regelsatz wird auf Basis von drei Kennzahlen (bereinigte Eigenkapitalquote, Umsatzrendite und CREFO-Index) – herauf- oder herabgesetzt. Diese Zu- oder Abschläge sind je Kennzahl bei einem Betrag von 1 % und in der Summe bei einem Betrag von 2 % gedeckelt. Ein Reiseanbieter muss also beim DRSF mindestens 5 % und höchsten 9 % Sicherheitsleistung hinterlegen.
Als Sicherheitsleistung kommen nach der gesetzlichen Regelung, wie sie weiter durch unsere Allgemeinen Absicherungsbedingungen („AAB“) konkretisiert wird, folgende Sicherheiten in Betracht:
Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen, das die Sicherheit stellt, muss ein im Verhältnis zur Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen. Die Mustertexte für die zu stellenden Sicherheiten finden Sie HIER.
Nach Beendigung des Absicherungsvertrags wird der Reisesicherungsfonds eine von Ihnen geleistete Sicherheit nach vollständiger Abwicklung und Abrechnung des Absicherungsvertrags zurückgewähren.
Der Absicherungsschutz des Absicherungsvertrags steht nach den AAB unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Sicherheitsleistung durch den Reiseanbieter gegenüber dem Reisesicherungsfonds gestellt wird. Erst, wenn der Reisesicherungsfonds auf die Sicherheit zugreifen kann und dem Reisesicherungsfonds somit ein Nachweis in Form einer Garantieerklärung in entsprechender Form übersandt ist, gilt die Sicherheit als gestellt und der Absicherungsschutz tritt ein.
Erst nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung, also der Stellung der Sicherheit, wird der Reisesicherungsfonds dem Reiseanbieter die Sicherungsscheine zur Verfügung stellen). Der Reiseanbieter ist nicht befugt, Sicherungsscheine vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung an Reisende auszugeben.
Es wird kein personalisierter Sicherungsschein je Reisenden ausgestellt. Der Reiseanbieter erhält nach Abschluss seines Absicherungsvertrags und dem Nachweis der Sicherheitsleistung einen generischen Sicherungsschein, der ein Jahr Gültigkeit hat.
Der Reiseanbieter erhält jedes Jahr vom DRSF einen neuen Sicherungsschein mit einer individuellen (lfd) Sicherungsscheinnummer. Der neue Sicherungsschein wird dem Reiseanbieter jeweils nach Stellung der Sicherheit für das neue Absicherungsjahr vom DRSF zur Verfügung gestellt und kann vom Reiseanbieter bis zum Ablauf des Absicherungsjahres genutzt werden. Der Reisende erhält den Sicherungsschein mit den Buchungsunterlagen vom Reiseanbieter ausgehändigt. Für den Reisenden beginnt der Absicherungsschutz und die Gültigkeit des Sicherungsscheins mit der Buchung der Pauschalreise.
Reiseanbieter außerhalb des EU/ EWR Raums mit einem Umsatz über EUR 10 Mio. unterliegen der Absicherungspflicht beim Reisesicherungsfonds. Der Umsatz bezieht sich auf den absicherungspflichtigen Umsatz (nach § 651r Abs. 2 BGB gemäß § 1 Nr. 2 RSG), den der Reiseanbieter in Deutschland erwirtschaftet. Reiseanbieter, deren Umsatz geringer als EUR 10 Mio. ist, können sich entscheiden, ob sie sich zur Erfüllung der Absicherungspflicht beim DRSF oder bei einem Versicherungsunternehmen / einem Kreditinstitut absichern lassen wollen.
Für Reiseanbieter mit Sitz in Deutschland werden Sicherungsscheine für Pauschalreisen (§ 651a BGB) und verbundene Reiseleistungen (§ 651w BGB) ausgegeben, wenn
Durch die Thomas Cook-Pleite und der COVID-19-Pandemie ist Optimierungsbedarf des bisherigen Systems sichtbar geworden. Der Gesetzgeber hat daraufhin beschlossen, dass die Insolvenzabsicherung von Reiseanbietern hauptsächlich über einen zentralen Reisesicherungsfonds erfolgen soll. Der DRSF setzt diesen gesetzlichen Auftrag um.
Ein Reiseanbieter ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
Die Kernaufgaben des DRSF sind:
Nein, anders als Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute verfolgt der DRSF keine eigenen Ertragsziele, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die Umsetzung seines gesetzlichen Auftrags.
Die Gesamtabdeckung wird bis zum 31. Oktober 2027 mindestens EUR 750 Mio. betragen und setzt sich rechnerisch aus dem gesetzlich vorgegebenen Zielkapital sowie den Sicherheitsleistungen des umsatzstärksten Reiseanbieters und eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zusammen. Solange der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits die Absicherung erforderlicher Kredite während der Aufbauphase.
Ja, die Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters war einer der Gründe, warum der Gesetzgeber den Reisesicherungsfonds eingerichtet hat. Das Zielkapital ist so kalkuliert, dass eine gleichzeitige Insolvenz des größten und eines mittleren Reiseanbieters bewältigt werden kann. In der so genannten Aufbauphase bis 2027 haftet die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus im Falle einer Insolvenz für einen Großteil des Kapitals.
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das BMJ kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen.
Der DRSF ist bereits gemäß den Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) dazu verpflichtet, den Schutz sensibler Unternehmensinformationen von Reiseanbietern zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass auch innerhalb der Organisation des DRSF nur diejenigen Personen Kenntnis von Unternehmensdaten erhalten, die diese für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zwingend benötigen, ergreift der DRSF geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Mitglieder der Organe des DRSF, denen grundsätzlich kein Zugang zu Informationen einzelner Unternehmen gewährt wird.
Der DRSF stellt sicher, dass die Daten der Reisenden ausschließlich gemäß den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts verarbeitet werden. Dies schließt insbesondere ein, dass diese Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, die nicht an der Schadenregulierung oder an der Rückbeförderung von Reisenden oder ihrer Beherbergung bis zu einer Rückbeförderung beteiligt sind. Dienstleister, mit denen der DRSF im Rahmen der Schadenregulierung und Rückholung zusammenarbeitet, werden durch gesonderte Vereinbarungen zum Schutz der Daten der Reisenden verpflichtet. Der DRSF trifft auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Daten der Reisenden. Diese werden regelmäßig vom Datenschutzbeauftragten des DRSF überwacht.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung ist der DRSF verpflichtet, mit Reiseanbieter einen Absicherungsvertrag abzuschließen. Voraussetzung dafür ist aber eine ausreichende Bonität des Reiseanbieters. Diese wird nach objektiven Kriterien gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft. Sollte nach den angesetzten Auswertungskriterien keine ausreichende Bonität gegeben sein, kann der DRSF eine Absicherung ablehnen.
Der Reiseanbieter ist berechtigt, den Absicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende seiner Laufzeit zu kündigen, sofern er im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht oder nicht mehr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nr. 2 lit. a RSG von EUR 10 Mio. oder mehr erzielt hat (vgl. § 651r Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB).
Außerdem steht den Reiseanbietern, die nicht die Kriterien nach § 651r Abs. 2 BGB erfüllen, nach Maßgabe unserer Allgemeinen Absicherungsbedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn Entgelt und/oder Sicherheitsleistung erhöht werden.
Eine Erstattung von bereits eingezahlten Absicherungsentgelten und eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen findet nicht statt. Die Sicherheitsleistungen werden nach vollständiger Abwicklung und Abrechnung des Absicherungsvertrags zurückgewährt.