Reiseanbieter sind gesetzlich verpflichtet, sich für den Fall einer Insolvenz abzusichern

Reiseanbieter dürfen Pauschalreisen nur dann anbieten oder Reisen mit verbundenen Reiseleistungen vermitteln, wenn sie sich für den Insolvenzfall nach § 651r BGB oder § 651w BGB abgesichert haben. Mittlere und große Reiseanbieter, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von mindestens EUR 10 Mio. erwirtschaften haben, sind ab dem 1. November 2021 gesetzlich verpflichtet, ihr Insolvenzrisiko beim DRSF abzusichern. Kleinere Reiseanbieter können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen oder sich weiterhin über ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut absichern.

Entrichtung von Entgelten und Sicherheitsleistungen

Zum Start des Reisesicherungsfonds am 1. November 2021 liegen die Entgelte, die die Reiseanbieter entrichten müssen, um über den Fonds abgesichert zu sein, bei jährlich einem Prozent (1%) ihres Umsatzes. Die Sicherheitsleistungen, die ein Reiseanbieter beim DRSF hinterlegen muss, liegen bei mindestens fünf Prozent (5%) des Umsatzes. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der Marktentwicklung und der Bonität der Reiseanbieter. Es gilt der Gleichheitsgrundsatz: Unternehmen mit gleichen Risiken zahlen prozentual gleiche Sicherheitsleistungen.

Reiseanbieter haben das Recht, durch den Reisesicherungsfonds abgesichert zu werden

Der DRSF ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, mit jedem Reiseanbieter einen Absicherungsvertrag abzuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass der Abschluss des Absicherungsvertrags im Hinblick auf das jeweilige Insolvenzrisiko des Reiseanbieters jedoch kein unzumutbares Risiko für den DRSF begründet. Entscheidend ist insoweit die Bonität des jeweiligen Reiseanbieters. Diese wird nach objektiven Kriterien gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft.

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