Die Absicherungspflicht greift ab einem Umsatz ohne Umsatzsteuer von 10 Millionen Euro, den ein Reiseveranstalter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mit Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen erzielt hat.
Reiseveranstalter, deren Umsatz ohne Umsatzsteuer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als 10 Millionen Euro war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Die Absicherungspflicht gilt unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem der Reiseveranstalter einen Umsatz ohne Umsatzsteuer von mindestes 10 Millionen Euro erreicht hat. Der Antrag ist dann zu stellen, sobald im laufenden Geschäftsjahr absehbar ist, dass dieser Grenzwert erreicht wird.
Beispiele:
1.Geschäftsjahr des Reiseveranstalters A: 01.01. bis 31.12.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01.2023 bis 31.12.2023 9,3 Millionen Euro
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01.2024 bis 31.12.2024 10,4 Millionen Euro
Der Reiseveranstalter A muss ab dem 01.01.2025 beim DRSF abgesichert sein.
2. Geschäftsjahr des Reiseveranstalters B: 01.11. bis 31.10.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2022 bis 31.10.2023 9,7 Millionen Euro
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2023 bis 31.10.2024 10,1 Millionen Euro
Der Reiseveranstalter B muss ab dem 01.11.2024 beim DRSF abgesichert sein.
Gemäß § 1 Nr. 2 Reisesicherungsfondsgesetz („RSG“) handelt es sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseveranstalter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
Der DRSF erhebt vom 01.09.2025 an von Reiseveranstaltern ein Entgelt von 0,75 % des oben beschriebenen absicherungspflichtigen Umsatzes. Zum 01.11.2025 sinkt das Entgelt auf 0,5 % des absicherungspflichtigen Umsatzes. Der Reiseveranstalter zahlt zu Beginn des jeweiligen Absicherungsjahres ein Vorabentgelt, das auf Basis des Umsatzes des Absicherungsjahres berechnet wird, welches dem Absicherungsjahr, für das das Vorabentgelt zu entrichten ist, vorausgeht. Der Reiseveranstalter kann das Vorabentgelt entweder als Einmalzahlung entrichten oder quartalsweise beziehungsweise monatlich als Abschlagszahlung. Im Falle der Vereinbarung einer quartalsweisen Zahlung erhöht sich das zu zahlende Entgelt um 4 % des fälligen Vorabentgelts, bei einer monatlichen Zahlung erhöht sich das zu zahlende Entgelt um 5 % des fälligen Vorabentgelts. Zum Ende des Absicherungsjahres erfolgt eine Gesamtabrechnung auf Basis des tatsächlichen Umsatzes des abgelaufenen Absicherungsjahres, den ein Reiseveranstalter mit absicherungspflichtigen Reisen erwirtschaftet hat. Bei einer Entgeltsenkung innerhalb eines Absicherungsjahres wie im vorliegenden Beispiel wird die Entgeltsenkung bei der Gesamtabrechnung entsprechend berücksichtigt. Das gilt auch für Reiseveranstalter mit abweichenden Absicherungsjahren.
Vorabentgelte auf ein kommendes Absicherungsjahr basieren auf dem teilprognostizierten Umsatz des aktuellen Absicherungsjahres. Sie werden auf Grundlage des Umsatzmeldebogens Q3 des aktuellen Absicherungsjahres für das kommende Absicherungsjahr berechnet. Für Entgelte wird hingegen als Bemessungsgrundlage der tatsächliche Umsatz des abgeschlossenen Absicherungsjahres herangezogen. Es werden die Angaben aus dem Umsatzmeldebogen Q4 des abgeschlossenen Absicherungsjahres zu Grunde gelegt.
Der Regelsatz beim Sicherheitenfaktor beträgt 7 %. Die Ermittlung des individuellen Sicherheitenfaktors erfolgt anhand von vier Kennzahlen:
Je nachdem wie diese Kennzahlen beim jeweiligen Reiseveranstalter ausfallen, erfolgen Auf- und Abschläge auf den Regelsatz, die pro Kennzahl auf maximal 1 % und insgesamt auf maximal 2 % gedeckelt sind, so dass der individuelle Sicherheitenfaktor zwischen 5 % und 9 % betragen kann.
Als Sicherheitsleistung kommen nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) zwei Arten in Betracht:
Ein entsprechendes Muster für eine Garantie finden Sie hier.
Die Sicherheitsleistung muss nach Abschluss des Absicherungsvertrags und rechtzeitig bis zum Beginn der Absicherung gestellt werden. Erst, wenn eine taugliche Sicherheitsleistung durch den Reiseveranstalter gegenüber dem DRSF gestellt ist, tritt der Absicherungsschutz ein und dem Reiseveranstalter werden die Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt.
Der Reiseveranstalter erhält für jeden Sicherungszeitraum vom DRSF ein Muster für einen neuen generischen Sicherungsschein mit einer individuellen Sicherungsscheinnummer. Der Sicherungsschein wird dem Reiseveranstalter jeweils nach Stellung der Sicherheit für den jeweiligen Sicherungszeitraum vom DRSF zur Verfügung gestellt und kann vom Reiseveranstalter bis zum Ende des Sicherungszeitraums genutzt werden. Dem Reisenden muss der Sicherungsschein mit den Buchungsunterlagen vom Reiseveranstalter ausgehändigt werden.
Der DRSF ist gemäß den Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung („RSFV“) dazu verpflichtet, den Schutz sensibler Unternehmensinformationen von Reiseveranstaltern zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass auch innerhalb der Organisation des DRSF nur diejenigen Personen Kenntnis von Unternehmensdaten erhalten, die diese für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zwingend benötigen, ergreift der DRSF geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Mitglieder der Organe des DRSF, denen grundsätzlich kein Zugang zu Informationen einzelner Unternehmen gewährt wird.
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