Die Wartung des Online-Erstattungsportals ist beendet. Anträge zu stellen, ist wieder möglich.
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BITTE BEACHTEN: Die nachfolgende Liste ist nicht vollständig. Sie enthält diejenigen Reiseanbieter, die mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds einen Absicherungsvertrag abgeschlossen haben und ihr Einverständnis zur Veröffentlichung auf unserer Website erklärt haben. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Reiseanbieter dazu verpflichtet sind, einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abzuschließen. Für bestimmte Reiseanbieter besteht die Möglichkeit, anderweitig den Schutz ihrer Reisenden für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder anderer gesetzlich bestimmter Fälle sicherzustellen. Wird ein Reiseanbieter nicht auf der Internetseite des DRSF veröffentlicht, bedeutet dies somit nicht, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Absicherung seiner Kunden nicht nachkommt.
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Die Deutsche Reisesicherungsfondsgesellschaft mbH („DRSF“) veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Namen derjenigen Reiseanbieter, mit denen ein Absicherungsvertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (siehe unten) besteht. Die Veröffentlichung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Reiseanbieter gegenüber dem DRSF sein Einverständnis zur Veröffentlichung erteilt hat. Folglich besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Reiseanbieter, mit denen ein Absicherungsvertrag besteht, hier veröffentlicht sind.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass nicht alle Reiseanbieter dazu verpflichtet sind, einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abzuschließen. Für bestimmte Reiseanbieter besteht die Möglichkeit, anderweitig den Schutz ihrer Reisenden für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder anderer gesetzlich bestimmter Fälle sicherzustellen. Wird ein Reiseanbieter nicht auf der Internetseite des DRSF veröffentlicht, bedeutet dies somit nicht, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Absicherung seiner Kunden nicht nachkommt.
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Die Deutsche Reisesicherungsfondsgesellschaft mbH („DRSF“) erfüllt die Aufgabe des Reisesicherungsfonds im Sinne des Reisesicherungsfondsgesetzes („RSG“) und der Reisesicherungsfondsverordnung („RSFV“) und schließt in dieser Funktion mit den Reiseanbieter einen Absicherungsvertrag im Sinne des § 651r Abs.1 und 2 BGB oder des § 651w Abs. 3 i.V.m. § 651r Abs. 2 BGB. Die Absicherung über den Reisesicherungsfonds ist gemäß § 651r BGB für diejenigen Reiseveranstalter verpflichtend, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nr. 2a RSG von mindestens 10 Millionen Euro erzielt haben.
Die Veröffentlichung der Daten des Reiseanbieters auf der Website der DRSF ist nicht geeignet, den durch den Reiseanbieter an den Reisenden auszuhändigenden Sicherungsschein zu ersetzen.
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