+++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++ +++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++
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Häufig gestellte Fragen für Reiseanbieter:

Die Absicherungspflicht greift ab einem Umsatz ohne Umsatzsteuer von EUR 10 Mio., den ein Reiseanbieter im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mit Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen erzielt hat.

 

Reiseanbieter, deren Umsatz ohne Umsatzsteuer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als EUR 10 Mio. war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die Absicherungspflicht gilt unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem der Reiseanbieter einen Umsatz ohne Umsatzsteuer von mindestes EUR 10 Mio. erreicht hat.


Wichtige Erläuterung: Der Antrag ist dann zu stellen, sobald es im laufenden Geschäftsjahr absehbar ist, dass dieser Grenzwert erreicht wird.


Beispiele:


1) Geschäftsjahr des Reiseanbieters A: 01.01. – 31.12.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. – 31.12. 2022 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. – 31.12. 2023 ≥ 10 Mio. EUR

Der Reiseanbieter A muss ab dem 01.01.2024 beim Reisesicherungsfonds abgesichert sein.


2) Geschäftsjahr des Reiseanbieters B: 01.11. – 31.10.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11. 2021 – 31.10. 2022 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2022 – 31.10. 2023 > 10 Mio. EUR

Der Reiseanbieter B muss ab dem 01.11.2023 beim Reiseischerungsfonds abgesichert sein.

Gemäß § 1 Nr. 2 Reisesicherungsfondsgesetz („RSG“). handelt sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres

 

  1. mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
  2. mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Abs. 3 S. 1 u. 2 BGB erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
  3. dadurch erzielt, dass er nach § 651w Abs. 3 S. 1 BGB für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt.

Bei Abschluss eines Absicherungsvertrags mit dem DRSF wird ein Entgelt von 1 % auf den oben beschriebenen absicherungspflichtigen Umsatz erhoben. Der Reiseanbieter zahlt zu Beginn des jeweiligen Absicherungsjahrs ein Vorabentgelt, das auf Basis des Umsatzes des Absicherungsjahres berechnet wird, welches dem Absicherungsjahr, für das das Vorabentgelt zu entrichten ist, vorausgeht. Der Reiseanbieter kann das Vorabentgelt als Einmalzahlung entrichten oder quartalsweise oder monatlich als Abschlagszahlung. Zum Ende des Absicherungsjahres erfolgt eine Gesamtabrechung auf Basis des tatsächlichen Umsatzes des abgelaufenen Absicherungsjahres, den ein Reiseanbieter mit absicherungspflichtigen Reisen erwirtschaftet hat. 

Der Regelsatz beim Tarifierungsfaktor beträgt 7%. Die Ermittlung des individuellen Tarifierungsfaktors erfolgt anhand von vier Kennzahlen: CREFO-Index, bereinigte Eigenkapitalquote, Umsatzrendite, Liquidität 2. Grades. Je nachdem wie diese Kennzahlen beim jeweiligen Reiseanbieter ausfallen, erfolgen Auf- und Abschläge auf den Regelsatz, die pro Kennzahl auf max. 1% und insgesamt auf max. 2% gedeckelt sind, so dass der individuelle Tarifierungsfaktor zwischen 5% und 9% betragen kann. Eine Besonderheit gibt es bei der 4. Kennzahl (Liquidität 2. Grades): Hier führt ein hoher Liquiditätsgrad (ab 120 Punkten) zu einem festen Abschlag von 0.5%, aber es sind keine Zuschläge für geringere Liquiditätsgrade vorgesehen.

Als Sicherheitsleistung kommen nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Allgemeinen Absicherungsbedingungen(„AAB“) zwei Sicherheiten in Betracht: 1.) eine Versicherung bei einem im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugten Versicherungsunternehmen und 2.) ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Ein entsprechendes Muster für eine Garantie finden Sie hier.

Die Sicherungsleistung muss nach Abschluss des Absicherungsvertrags und rechtzeitig bis zum Beginn des Absicherungsjahres gestellt werden. Erst wenn eine taugliche Sicherheitsleistung durch den Reiseanbieter gegenüber dem DRSF gestellt ist, tritt der Absicherungsschutz ein und dem Reiseanbieter werden die Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt.

Der Reiseanbieter erhält für jedes Absicherungsjahr vom DRSF ein Muster für einen neuen generischen Sicherungsschein mit einer individuellen Sicherungsscheinnummer. Der neue Sicherungsschein wird dem Reiseanbieter jeweils nach Stellung der Sicherheit für das neue Absicherungsjahr vom DRSF zur Verfügung gestellt und kann vom Reiseanbieter bis zum Ablauf des Absicherungsjahres genutzt werden. Dem Reisenden muss der Sicherungsschein mit den Buchungsunterlagen vom Reiseanbieter ausgehändigt werden.

Der DRSF ist gemäß den Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung („RSFV“) dazu verpflichtet, den Schutz sensibler Unternehmensinformationen von Reiseanbietern zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass auch innerhalb der Organisation des DRSF nur diejenigen Personen Kenntnis von Unternehmensdaten erhalten, die diese für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zwingend benötigen, ergreift der DRSF geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Mitglieder der Organe des DRSF, denen grundsätzlich kein Zugang zu Informationen einzelner Unternehmen gewährt wird.

 

Die Aufsichtsbehörde des DRSF ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das BMJ kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen.