Die Absicherungspflicht gilt unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres, in dem der Reiseanbieter einen Umsatz ohne Umsatzsteuer von mindestes EUR 10 Mio. erreicht hat.
Wichtige Erläuterung: Der Antrag ist dann zu stellen, sobald es im laufenden Geschäftsjahr absehbar ist, dass dieser Grenzwert erreicht wird.
Beispiele:
1) Geschäftsjahr des Reiseanbieters A: 01.01. – 31.12.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. – 31.12. 2022 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.01. – 31.12. 2023 ≥ 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter A muss ab dem 01.01.2024 beim Reisesicherungsfonds abgesichert sein.
2) Geschäftsjahr des Reiseanbieters B: 01.11. – 31.10.
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11. 2021 – 31.10. 2022 < 10 Mio. EUR
Absicherungspflichtiger Umsatz 01.11.2022 – 31.10. 2023 > 10 Mio. EUR
Der Reiseanbieter B muss ab dem 01.11.2023 beim Reiseischerungsfonds abgesichert sein.