FAQ ("Häufig gestellte Fragen")

zur Insolvenz der FTI Group

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Insolvenzen von Unternehmen der FTI Group („FAQ“)

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgend aufgelisteten Fragen und Antworten dienen der Orientierung. Sie stellen keine rechtsverbindlichen Aussagen dar. Sie richten sich an Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise oder sog. verbundene Reiseleistungen (gemäß § 651w Abs. 3 BGB) bei der FTI Touristik GmbH oder der BigXtra Touristik GmbH gebucht und zum Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht angetreten oder noch nicht abgeschlossen haben.

Der DRST sichert seinem gesetzlichen Auftrag gemäß Pauschalreisen und sogenannte verbundene Reiseleistungen ab. Alle bei der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH gebuchten Leistungen dieser Art sind also abgesichert.

Pauschalreisen werden von Reiseanbietern angeboten, die mehrere unterschiedliche Leistungen zu einem Paket schnüren (z.B. Hotel, Flug, Transfer, Reiseleitung) und dieses Paket dann zu einem Gesamtpreis verkaufen. Bereits wenn zwei Hauptleistungen (z. B. Hotel und Flug) als Paket angeboten werden, handelt es sich um eine Pauschalreise. Wenn Sie unsicher sind, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise handelt, kontaktieren Sie bitte die eigens eingerichtete Servicenummer des DRSF unter +49 (0)30 78954770.

Verbundene Reiseleistungen sind in § 651w BGB definiert. Sie liegen in folgenden Fällen vor:

 

1.) Ihnen werden für ein und dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug und Hotel) in zwei separaten Verträgen mit zwei unterschiedlichen Unternehmern (z. B. Fluglinie und Hotel) und separater Bezahlung vermittelt. Wichtig dabei ist: Sie wählen diese Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Vermittlers (z. B. im Reisebüro oder einem Buchungsportal) im Rahmen desselben Buchungsvorgangs aus, bevor Sie sich zur Zahlung verpflichten.

 

2.) Ein Unternehmer hat mit Ihnen einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen (z. B. einen Flug) oder Ihnen einen solchen Vertrag vermittelt, und vermittelt mindestens einen (weiteren) Vertrag mit einem anderen Unternehmer (z. B. einem Mietwagenanbieter oder Hotel) über eine andere Art von Reiseleistung, und dieser weitere Vertrag wird spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen.

Verbundene Reiseleistungen sind vom DRSF nur in bestimmten Fällen abgesichert. Diese ergeben sich aus § 651w Abs.3 BGB:

 

  • So geht es bei der Absicherung nur um die Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen, in diesem Fall also der FTI Touristik GmbH oder der BigXtra Touristik GmbH.

 

  • Bei von der FTI Touristik GmbH oder BigXtra Touristik GmbH vermittelten verbundenen Reiseleistungen beachten Sie bitte Folgendes:

 

  • Schuldet Ihnen die FTI Touristik GmbH oder die BigXtra Touristik GmbH die Beförderung? Wenn ja, dann sind Ihre Rückreise und Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückreise durch den DRSF abgesichert.

 

  • Hat die FTI Touristik GmbH oder die BigXtra Touristik GmbH von Ihnen Vorauszahlungen für verbundene Reiseleistungen erhalten? Wenn ja, dann sind diese durch den DRSF abgesichert. Diese Absicherung gilt aber natürlich nur für Reiseleistungen, die ausgefallen sind.

 

  • Wenn die anderen Unternehmer ihr Entgelt von der FTI Touristik GmbH oder der BigXtra Touristik GmbH nicht erhalten haben, werden sie womöglich dieses Entgelt von Ihnen fordern. Dann werden Sie zweimal zur Kasse gebeten. Auch in diesem Fall sind Sie durch den DRSF abgesichert.

Nein, bei Einzelleistungen wie z. B. einer einzelnen Hotelbuchung handelt es sich nicht um eine über den DRSF abgesicherte Pauschalreise.

Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in Verbindung setzen, sobald der von der Insolvenz betroffene Reiseanbieter dem DRSF die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat. Eine zeitliche Schätzung, bis wann die anspruchsberechtigten Pauschalreisekunden der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH ihre bis dato gezahlten Anzahlungen zurückerstattet bekommen können, ist derzeit nicht möglich.

Pauschalreisende sollten sich unter der Servicenummer des DRSF +49 (0)30 78954770 oder direkt an FTI unter der Hotline-Nummer +49 (0)89710451498 wenden. Auch unsere betreuenden Partner vor Ort können helfen. Der DRSF hat den betroffenen Kunden zudem Kostenübernahmeerklärungen für die Hotelleistungen zur Verfügung gestellt, die Pauschalreisende den Hoteliers direkt vorlegen können. Diese sollte sicherstellen, dass Pauschalreisende ihren Urlaub unbeschwert fortsetzen können.

Prinzipiell erstattet der DRSF auch privat geleistete Nachzahlungen, wenn Pauschalreisende damit Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern wie z. B. Hoteliers nachkommen, für die der Reiseveranstalter nicht wie vereinbart bezahlt hat. Wichtig ist, dass Sie die Zahlungen mit den notwendigen Dokumenten nachweisen können. Dafür ist in jedem Einzelfall eine Prüfung notwendig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine pauschalen Garantien für privat geleistete Nachzahlungen in beliebiger Höhe abgeben können.

Der DRSF arbeitet eng mit dem Krisenstab des Auswärtigen Amtes, dem Reiseveranstalter und den Leistungserbringern vor Ort, zum Beispiel Airlines, Hoteliers und Busunternehmen zusammen, um den betroffenen Pauschalreisenden bestmöglich zu helfen. Ziel des DRSF ist es, dass möglichst viele Betroffene ihren Urlaub fortsetzen können. Prinzipiell gehört aber auch die Rückführung von Pauschalreisenden aus ihren Urlaubsorten zum Auftrag des Fonds. Das gilt für alle Reisen, bei denen die Rückreise auch Teil der ursprünglichen Buchung war.

In den ersten Tagen nach Insolvenzanmeldung ging es vor allem darum, den Pauschalreisenden Hilfe vor Ort anzubieten, damit der Urlaub wie geplant fortgeführt werden und die Rückreise wie geplant angetreten werden kann. Gleichzeitig ging es darum, an den Stellen, wo die Unterstützung, sei es durch Kostenübernahmen oder andere praktische Hilfe, nicht funktioniert, alternative Lösungen zu entwickeln, damit der Urlaub fortgesetzt werden kann.

 

Darüber hinaus arbeiten wir weiterhin eng mit dem betroffenen Unternehmen, dem Insolvenzverwalter und weiteren Parteien zusammen, um die Phase der Rückerstattung von Ansprüchen, die durch den DRSF abgesichert sind, vorzubereiten. Wir werden uns hierzu mit betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in Verbindung setzen, sobald der von der Insolvenz betroffene Reiseanbieter dem DRSF die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat.

Wenn Ihr Zahlungsdienstleister Ihre Rückforderung erfüllt hat und Ihre Anzahlung oder Zahlung bereits erstattet wurde, haben Sie keinen Anspruch mehr gegenüber dem DRSF.


Falls Ihr Zahlungsdienstleister Ihre Rückforderung noch nicht erfüllt hat, können Sie weiterhin einen Erstattungsantrag beim DRSF einreichen, bis die Zahlungen erstattet wurden.


Beachten Sie bitte:


• Nur tatsächlich angefallene Zahlungen sind abgesichert.


• Zahlungen dürfen nicht doppelt erstattet werden. Rückzahlungen von Zahlungsdienstleistern müssen bei einem Rückerstattungsantrag beim Deutschen Reisesicherungsfonds daher angegeben werden, um Doppelerstattungen zu vermeiden.

Generell betroffen sind alle bei dem Reiseanbietern FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen. Dies beinhaltet die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra Touristik GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Die betroffenen Leistungen konnten in gängigen Reisebüros, auf Online-Buchungsplattformen wie Sonnenklar.tv, Check24, Ab-In-den-Urlaub, HolidayCheck, etc. oder auf den FTI-eigenen Buchungsplattformen gebucht werden. Nicht betroffen sind gebuchte Leistungen bei Drittanbietern, wo die FTI Touristik GmbH lediglich als Vermittler aufgetreten ist.

Einzelleistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen und sind somit nicht durch den DRSF abgesichert. Die FTI Group prüft jedoch derzeit, ob die gebuchten Leistungen dennoch in Anspruch genommen werden können und wird sich in Kürze bei den betroffenen Reisegästen melden.

Einzelleistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen und sind somit nicht durch den DRSF abgesichert. Die FTI Group prüft jedoch derzeit, ob die gebuchten Leistungen dennoch in Anspruch genommen werden können und wird sich in Kürze bei den betroffenen Reisegästen melden.

Der Deutsche Reisesicherungsfonds ist für Reisen zuständig, die von Unternehmen verkauft wurden, die vom DRSF abgesichert waren. Die Nationalität der Pauschalreisenden spielt dabei keine Rolle: Pauschalreisen, die bei Unternehmen der FTI Group gebucht wurden, für die beim DRSF ein Absicherungsvertrag bestand und für die ein Reisesicherungsschein vorliegt, sind abgesichert. Für Reisen, die über die FTI Schweiz verkauft wurden, gilt das nicht. Hier sind die jeweiligen lokalen Absicherer/Versicherer zuständig.