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Geschichte

des DRSF

Geschichte

des DRSF

Geschichte Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF)

Ausgangslage

Schon vor der Gründung des DRSF hatten Reiseanbieter sicherzustellen, dass Reisende im Insolvenzfall den Reisepreis erstattet bekommen und ggf. aus dem Urlaubsort sicher nach Hause gebracht werden. Die gesetzliche Pflicht dazu ist im § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Reiseanbieter kamen ihr durch den Abschluss eines Absicherungsvertrags bei privaten Versicherern und/oder Kreditinstituten nach, deren Haftung allerdings auf 110 Mio. EUR pro Geschäftsjahr begrenzt war. Diese Haftungsbegrenzung war allerdings nicht ausreichend. Schon 1999 unterstrich ein EuGH-Urteil, dass nach der EU Pauschalreiserichtlinie eine vollständige Absicherung der Reisenden erfolgen müsste. Auch die zweite europäische Pauschalreiserichtline (EU-Richtlinie 2015/2302) von 2015 bekräftigte diese Auffassung.

 

Thomas Cook Insolvenz

Im September 2019 meldete die britische Thomas Cook plc Zahlungsunfähigkeit an. Kurz darauf geriet auch die deutsche Tochter in den Strudel der Insolvenz des britischen Mutterkonzerns. Die Schwächen des alten Systems der Insolvenzabsicherung wurden nun offensichtlich. Die Haftungssumme in Höhe von 110 Mio. EUR reichte nicht aus, um die Ansprüche der Reisenden vollständig zu erfüllen. Der Versicherer von Thomas Cook Deutschland erstattet den betroffenen Verbrauchern nur einen Teil ihrer Verluste. Für den Restbetrag musste der Staat aufkommen.

 

Corona Pandemie

Nur wenige Monate nach der Insolvenz von Thomas Cook stürzte die Corona-Pandemie die Reisewirtschaft in die größte Krise ihrer Geschichte. Weltweit wurde der Reiseverkehr eingestellt und Hunderttausende von Reisenden mussten aus dem Ausland zurückgeholt werden. Eine der Folgen war, dass die Versicherer sich aus dem Geschäft der Reisepreisabsicherung zurückzuziehen begannen oder immer höhere Prämien verlangten.

 

Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) 

Am 1. Juli 2021 trat das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) und damit die Neuregelung des § 651r in Kraft. Das RSG verpflichtet Reiseanbieter mit einem Umsatz ab EUR 10 Mio. dazu, sich bei einem zentralen Reisesicherungsfonds für den Insolvenzfall abzusichern. Reiseanbieter mit einem Umsatz unter 10 Mio. EUR können das nach wie vor auch bei einem Versicherer am Markt tun. Die Haftungsgrenze von 110. Mio. EUR pro Jahr entfällt. Der Reisesicherungsfonds muss stattdessen in der Lage sein, die Ansprüche der Reisenden auch dann vollumfänglich zu erfüllen, wenn der größte und ein mittlerer Reiseanbieter gleichzeitig Insolvenz anmelden.

 

Gründung des DRSF und Erlaubniserteilung

Nach der ersten Lesung zum RSG im Bundestag wurde die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) gegründet. Gesellschafter sind der Deutsche Reiseverband (DRV), der internationale Bustouristik Verband (RDA), der Verband Internet Reisevertrieb (VIR), das Forum Anders Reisen und die Allianz selbständiger Reiseunternehmer (ASR). Am 31. August 2021 erhielt die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Erlaubnis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das BMJ fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde, die die Arbeit des DRSF überwacht. Der DRSF ist ein reguliertes Unternehmen, das sich bei allen wesentlichen Entscheidungen mit seinen gesetzlichen Gremien abstimmt.

 

Der DRSF als Stabilitätsanker

Seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 01. November 2021 fungiert der DRSF als Stabilitätsanker. Er bietet eine verlässliche Insolvenzabsicherung, die Verbraucher im Insolvenzfall umfänglich schützt und das Vertrauen in das Modell der Pauschalreise stärkt.


„Die Einrichtung des Reisesicherungsfonds im vergangenen Jahr war einer der Meilensteine zur Stärkung der Verbraucherrechte.“

Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv, Jahresbericht 2021