+++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++ +++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++
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Rechtliche

Grundlagen

Rechtliche

Grundlagen

Gesetzliche Grundbestimmungen

Reiseanbieter dürfen Pauschalreisen nur dann anbieten oder Reisen mit verbundenen Reiseleistungen vermitteln, wenn sie sich für den Insolvenzfall nach § 651r BGB oder § 651w BGB abgesichert haben. Mittlere und große Reiseanbieter, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von EUR 10 Mio. oder mehr erwirtschaften haben, sind seit dem 1. November 2021 gesetzlich verpflichtet, ihr Insolvenzrisiko beim DRSF abzusichern. Kleinere Reiseanbieter können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen oder sich weiterhin über ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut absichern.

 

Der DRSF ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, mit jedem Reiseanbieter einen Absicherungsvertrag abzuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass der Abschluss des Absicherungsvertrags im Hinblick auf das jeweilige Insolvenzrisiko des Reiseanbieters jedoch kein unzumutbares Risiko für den DRSF begründet. Entscheidend ist insoweit die Bonität des jeweiligen Reiseanbieters. Diese wird nach objektiven Kriterien gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz geprüft.