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Statement zur Insolvenz der FTI Touristik GmbH
  • Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF) wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages geleistete Zahlungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern erstatten.

 

  • Der Reisesicherungsfonds arbeitet mit dem Unternehmen, dem Auswärtigen Amt und Leistungserbringern zusammen, um betroffene Urlauber vor Ort zu unterstützen.

 

  • Kunden, deren Urlaub noch nicht begonnen hat, werden kontaktiert, sobald dem DRSF die zum Start des Erstattungsprozesses erforderlichen Daten vorliegen.

Berlin, 3. Juni 2024. Die FTI Touristik GmbH hat heute einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Auftragsgemäß schützt der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Pauschalreise oder Reise mit verbundenen Reiseleistungen bei der FTI Touristik GmbH gebucht haben und von der Insolvenz betroffen sind.

 

Der DRSF wird im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden. Er wird sich hierzu mit betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in Verbindung setzen, sobald der von der Insolvenz betroffene Reiseanbieter dem DRSF die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat. Eine zeitliche Schätzung, bis wann die anspruchsberechtigten Pauschalreisekunden der FTI Touristik ihre bis dato gezahlten Anzahlungen zurückerstattet bekommen können, ist derzeit nicht möglich.

 

Der DRSF arbeitet darüber hinaus eng mit dem betroffenen Unternehmen sowie dem Krisenstab des Auswärtigen Amtes zusammen und steht zudem in engem Kontakt mit den Leistungserbringern vor Ort, zum Beispiel Airlines, Hoteliers, Busunternehmen etc., um den betroffenen Urlaubern zu helfen. Aufgrund der hohen Anzahl der Länder und Reisenden bei Destinationen stellt dies aktuell eine große Aufgabe dar.

 

Sobald wir auch seitens des insolventen Unternehmens die notwendigen Daten erhalten, entscheiden wir umgehend über die Kostenübernahme, um den von der Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden die Unterstützung zu geben, die vom Reisesicherungsfondsgesetz vorgesehen ist.

 

Höhe des Fondskapitals ist gesetzlich vorgeschrieben

 

Zur Regulierung möglicher Insolvenzen der bei ihm abgesicherten Unternehmen hält der DRSF das gesetzlich vorgeschriebene Zielkapital vor, das sich aus Sicherheitsleistungen der Reiseveranstalter, entrichteten Entgeltzahlungen und Kreditmittellinien zusammensetzt. Damit steht für alle vom Gesetzgeber vorgesehenen Krisenszenarien genug Kapital zur Verfügung, auch für eine Insolvenz in der Größenordnung der FTI Touristik.