Der DRSF schützt Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei einem Reiseanbieter buchen, vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Reiseanbieters. Meldet ein Reisanbieter, der einen Absicherungsvertrag mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds unterhält, seine Zahlungsunfähigkeit an, sind wir zur Stelle. Wir sorgen dafür, dass die betroffenen Reisenden geleistete Zahlungen schnell erstattet bekommen und kümmern uns auch um die sichere Rückreise von betroffenen Reisenden, welche ihre Reise bereits angetreten haben.
Zur Erfüllung unseres Auftrags schließen wir gegen Entgelt Absicherungsverträge mit Reiseanbietern ab. Darüber hinaus verwalten wir das Fondsvermögen und überwachen die Insolvenzrisiken der Reiseanbieter. Dabei arbeiten wir eng mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) als der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen.
Das über die Entgelte der Reiseanbieter aufgebaute Fondsvermögen investieren wir innerhalb transparenter Anlagerichtlinien. Wir halten stets ausreichend liquide Mittel bereit, um Sicherungsfälle jeder Größenordnung zu bewältigen.
Wir erfüllen einen gesetzlichen Auftrag
Der Reisesicherungsfonds geht auf die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) zurück. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, jeweils ein nationales System zur Insolvenzsicherung für Reiseanbieter einzurichten. Dieses System sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters die von den Reisenden erbrachten Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden ab. In Deutschland ist diese Vorgabe in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt. In der Vergangenheit konnte die Absicherung durch Versicherungsverträge oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts für die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf EUR 110 Mio. pro Jahr begrenzt war. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und eine Neuregelung zu erarbeiten.