Für Reiseveranstalter
Häufig gestellte Fragen für Reiseveranstalter
Für wen gilt die gesetzliche Pflicht zur Absicherung bei der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF)?
Reiseveranstalter, die ein absicherungspflichtiges Geschäft betreiben, sind seit dem 01.11.2021 verpflichtet, sich beim DRSF abzusichern (§ 651r Abs. 2, S. 1 BGB). Von dieser Pflicht gibt es in § 651r Abs. 2 S. 2 BGB eine gesetzliche Ausnahmeregelung:
Reiseveranstalter, deren Umsatz ohne Umsatzsteuer im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als 10 Millionen Euro war, können im darauffolgenden Geschäftsjahr statt der Absicherung beim DRSF auch eine Absicherung über eine Versicherung oder über ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts wählen. Diese Reiseveranstalter können sich aber auch weiterhin beim DRSF absichern.
Beispiel
- Geschäftsjahr des Reiseveranstalters A: 01.01. bis 31.12.
- Absicherungspflichtiger Umsatz ohne Umsatzsteuer 01.01.2025 bis 31.12.2025 9,3 Millionen Euro
Der Reiseveranstalter A kann sich ab dem 01.01.2026 über eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts absichern. Er kann aber auch freiwillig beim DRSF abgesichert bleiben.
Wie setzt sich die Höhe des absicherungspflichtigen Umsatzes zusammen?
Gemäß § 1 Nr. 2 Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) handelt es sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseveranstalter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
- mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
- mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
- dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 BGB für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt.
Wie hoch ist das Entgelt für die Absicherung beim DRSF?
Der DRSF erhebt seit dem 01.11.2025 von Reiseveranstaltern ein Entgelt in Höhe von 0,5 % des oben beschriebenen absicherungspflichtigen Umsatzes. Zum 01.11.2026 sinkt das Entgelt auf 0,25 % des absicherungspflichtigen Umsatzes. Zur individuellen Berechnung des Entgelts wird der Entgeltsatz mit dem Umsatz gemäß § 1 Nr. 2 RSG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 RSG multipliziert.
Wie wird das Entgelt für ein Absicherungsjahr erhoben?
Der Reiseveranstalter zahlt zu Beginn des jeweiligen Absicherungsjahres ein Vorabentgelt, das auf Basis des Umsatzes des Absicherungsjahres berechnet wird, welches dem Absicherungsjahr, für das das Vorabentgelt zu entrichten ist, vorausgeht. Der Reiseveranstalter kann das Vorabentgelt entweder als Einmalzahlung entrichten oder quartalsweise beziehungsweise monatlich als Abschlagszahlung. Im Falle der Vereinbarung einer quartalsweisen Zahlung erhöht sich das zu zahlende Entgelt um 4 % des fälligen Vorabentgelts, bei einer monatlichen Zahlung erhöht sich das zu zahlende Entgelt um 5 % des fälligen Vorabentgelts. Zum Ende des Absicherungsjahres erfolgt eine Gesamtabrechnung auf Basis des tatsächlichen Umsatzes des abgelaufenen Absicherungsjahres, den ein Reiseveranstalter mit absicherungspflichtigen Reisen erwirtschaftet hat.
Was ist der Unterschied zwischen Vorabentgelten und Entgelten?
Vorabentgelte auf ein kommendes Absicherungsjahr basieren auf dem teilprognostizierten Umsatz des aktuellen Absicherungsjahres. Sie werden auf Grundlage des Umsatzmeldebogens Q3 des aktuellen Absicherungsjahres für das kommende Absicherungsjahr berechnet. Für Entgelte wird hingegen als Bemessungsgrundlage der tatsächliche Umsatz des abgeschlossenen Absicherungsjahres herangezogen. Es werden die Angaben aus dem Umsatzmeldebogen Q4 des abgeschlossenen Absicherungsjahres zu Grunde gelegt.
Wie hoch ist die Sicherheitsleistung, die für den Absicherungsvertrag hinterlegt werden muss?
Für die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung wird der sogenannte Sicherheitenfaktor bestimmt. Der Reisesicherungsfonds ermittelt den Sicherheitenfaktor auf Grundlage der hierfür gemäß der AAB einzureichenden maßgeblichen Erklärungen, Informationen und Unterlagen. Nach Bestimmung des Sicherheitenfaktors wird dieser mit dem maßgeblichen Umsatz multipliziert und ergibt im Ergebnis die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
Wie bestimmt der DRSF den Sicherheitenfaktor?
Die Ermittlung des Sicherheitenfaktors erfolgt anhand von vier Kennzahlen, die sich aus den einzureichenden maßgeblichen Erklärungen, Informationen und Unterlagen ergeben:
- bereinigte Eigenkapitalquote,
- Umsatzrendite,
- Liquidität 2. Grades und
- CREFO-Index.
Im Falle der Zugehörigkeit zu einem Konzernverbund ist zu berücksichtigen, dass auch die Kennzahlen anderer Konzernunternehmen relevant sein können und mehrere Sicherheitenfaktoren bestimmt werden. Es wird dann in der Regel der höhere Sicherheitenfaktor für die Berechnung der Sicherheitsleistung herangezogen.
Je nachdem wie die Kennzahlen beim jeweiligen Reiseveranstalter ausfallen, kann der individuelle Sicherheitenfaktor zwischen 1 % und 9 % betragen.
Welche Formen von Sicherheitsleistungen werden akzeptiert?
Als Sicherheitsleistung kommen nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Allgemeinen Absicherungsbedingungen (AAB) zwei Arten in Betracht:
- Eine Versicherung bei einem im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugten Versicherungsunternehmen oder
- Ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Ein entsprechendes Muster für eine Garantie finden Sie hier.
Wann muss die Sicherheitsleistung beim DRSF hinterlegt werden?
Die Sicherheitsleistung muss nach Abschluss des Absicherungsvertrags und rechtzeitig bis zum Beginn der Absicherung gestellt werden. Erst, wenn eine taugliche Sicherheitsleistung durch den Reiseveranstalter für den DRSF gestellt ist, tritt die Bedingung aus dem Absicherungsvertrag ein und dem Reiseveranstalter werden die Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Der Reiseveranstalter darf vorher keine absicherungspflichtigen Reisen verkaufen.
Welche Gültigkeit haben die Sicherungsscheine des DRSF?
Der Reiseveranstalter erhält für jeden Sicherungszeitraum vom DRSF ein Muster für einen neuen generischen Sicherungsschein mit einer individuellen Sicherungsscheinnummer. Der Sicherungsschein wird dem Reiseveranstalter jeweils nach Stellung der Sicherheit für den jeweiligen Sicherungszeitraum vom DRSF zur Verfügung gestellt und kann vom Reiseveranstalter bis zum Ende des Sicherungszeitraums genutzt werden. Dem Reisenden muss der Sicherungsschein mit den Buchungsunterlagen vom Reiseveranstalter ausgehändigt werden.
Wie schützt der DRSF die Unternehmensdaten, die ihm im Zuge der Antragstellung übermittelt werden?
Der DRSF ist gemäß den Bestimmungen der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) dazu verpflichtet, den Schutz sensibler Unternehmensinformationen von Reiseveranstaltern zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass auch innerhalb der Organisation des DRSF nur diejenigen Personen Kenntnis von Unternehmensdaten erhalten, die diese für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zwingend benötigen, ergreift der DRSF geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Das betrifft insbesondere auch Mitglieder der Organe des DRSF, denen grundsätzlich kein Zugang zu Informationen einzelner Unternehmen gewährt wird.
Wer überwacht die Arbeit des DRSF?
Die Aufsichtsbehörde des DRSF ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Kontakt
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Kostenlos für Sie. Erreichbar werktags von 9 - 17 Uhr.
E-Mail-Kontakt für Reiseveranstalter underwriting@drsf.reise
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