+++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++ +++ Aktuelle Insolvenzfälle: DRSF übernimmt Kostenerstattung +++
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Unser

Auftrag

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Unser

Auftrag

Wir schützen Reisende und Reiseanbieter

Der DRSF schützt Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen buchen, vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Reiseanbieters. Meldet ein beim DRSF abgesicherter Reiseanbieter Zahlungsunfähigkeit an, sind wir zum Schutz der Reisenden zur Stelle: Wir sorgen dafür, dass geleistete Zahlungen erstattet werden und kümmern uns auch um die sichere Rückkehr aus dem Urlaubsort.

 

Zur Erfüllung unseres Auftrags schließen wir Absicherungsverträge mit Reiseanbietern ab. Aus den Entgelten und Sicherheiten der Reiseanbieter bilden wir unser Fondsvermögen, um im Insolvenzfall die Ansprüche der Reisenden zu bedienen. Wir halten stets ausreichend liquide Mittel bereit, um Sicherungsfälle jeder Größenordnung zu bewältigen.

 

 

Wir erfüllen einen gesetzlichen Auftrag

Der Reisesicherungsfonds geht auf die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) zurück, die die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, nationale Systeme zur Insolvenzsicherung einzurichten. Diese Systeme sichern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters die von den Reisenden erbrachten Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden ab. In Deutschland ist diese Vorgabe in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt.

 

 

In der Vergangenheit konnte die Absicherung durch Versicherungsverträge oder Bankbürgschaften/-garantien erfolgen, wobei die Haftung des Versicherungsunternehmens oder des Kreditinstituts für die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf EUR 110 Mio. pro Jahr begrenzt war. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und mit dem Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) neu zu regeln.

 

 

Heute sind alle größeren Reiseanbieter, die einen absicherungspflichtigen Umsatz ab EUR 10 Mio. im Jahr erwirtschaften, gesetzlich zur Absicherung beim Deutschen Reisesicherungsfonds verpflichtet. Die Haftungsgrenze von EUR 110 Mio. entfällt. Die Arbeit des Deutschen Reisesicherungsfonds wird vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) beaufsichtigt.